I. Allgemeine Bestimmungen 

Name

Art. 1

Unter dem Namen Förderverein Sessellifte Zuoz besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

Zweck

Art. 2

„Der Förderverein Sessellifte Zuoz bezweckt die Sicherung der Zukunft der Wintersportanlagen in Zuoz.

Um dieses Ziel zu erreichen, unterstützt der Förderverein mit geeigneten Massnahmen die Bemühungen zur Realisierung der neuen Zubringer-Sesselbahn, sowie den Ersatz der Skilifte durch Sesselbahnen.

Der Förderverein setzt sich zudem dafür ein, dass die Mitglieder, Interessierte und Zweitwohnungsbesitzer der Plaiv-Gemeinden regelmässig über laufende Projekte informiert werden“.

Sitz

Art. 3

Der Förderverein Sessellifte Zuoz hat seinen Sitz in Zuoz.

II. Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglied des Fördervereins Sessellifte Zuoz kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich für den Zweck des Vereins interessiert und bereit ist, die statutarischen Beiträge zu entrichten.

Durch den Beitritt verpflichtet sich jedes Mitglied, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

Die Aufnahme eines Mitgliedes fällt in die Zuständigkeit des Vereinsvorstandes. Der Aufnahmebeschluss bedarf des einfachen Mehres.

Austritt

Art. 5

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten, auf Ende des Geschäftsjahres.

Ausschluss

Art. 6

Aus dem Verein wird ausgeschlossen, wer gegen den Zweck des Vereins in grober Weise verstösst. Die Ausschliessung eines Mitgliedes fällt in die Zuständigkeit der Generalversammlung. Der Ausschliessungsbeschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

III. Organe der Gesellschaft

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

a) die Generalversammlung

Vorsitz

Art. 7

Der Vorsitz führt der Präsident. Ist dieser verhindert, so führt ihn der Vizepräsident. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

Einberufung

Art. 8

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten einberufen, wenn der Präsident oder der Vorstand es beschliesst, oder wenn 1/5 der Aktivmitglieder es verlangt. Die Generalversammlung ist mindestens 20 Tage vorher durch Brief an die Mitglieder anzuzeigen.

Beschlüsse

Art. 9

Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, sofern nicht ¼ der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.

Zuständigkeit

Art. 10

Die Generalversammlung hat folgende Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und der Bilanz und des Berichtes der Revisionsstelle

c) Entlastung der Organe

d) Genehmigung des Voranschlages und des Arbeitsprogramms des Vorstandes

e) Festlegung der Jahresbeiträge

f) Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisionsstelle

g) Statutenänderung

h) Behandlung weiterer für die Verfolgung des Zweckes des Vereins wesentliche Fragen

b) der Vorstand

Art. 11

Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 4-8 weiteren Mitgliedern, die von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden und stets wieder wählbar sind. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Ihm fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:

a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

b) Aufstellung des Voranschlages und der Rechnungsablage

c) Die geschäftliche Vertretung nach aussen

c) die Revisionsstelle

Art. 12

Die Generalversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Revisoren.

Finanzielles

Art. 13

Die Aufwendungen des Vereins werden bestritten durch:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Gönner- und Sponsorenbeiträgen
  3. Ausserordentlichen Beiträgen

Die Mitgliederbeiträge werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgesetzt. Für die Verbindlichkeiten des Fördervereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 14

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1.1. und dauert bis zum 31.12.

Genehmigt an der Gründungsversammlung des Fördervereins Sessellifte Zuoz.